Die Arbeitnehmer-Sparzulage dient der Vermögensbildung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Sie ist eine staatliche Zulage zu den vermögenswirksamen Leistungen (VL).
VL sind Geldleistungen, die Ihr Arbeitgeber für Sie anlegt. Je nach Anlageform betragen sie höchstens 400,00 Euro oder 470,00 Euro pro Jahr. Anders als die Arbeitnehmer-Sparzulage selbst zählen sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Ihr Arbeitgeber zahlt die VL direkt auf ein von Ihnen eingerichtetes Anlagekonto ein. Oft leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses wird durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Besoldungsrecht oder arbeitsvertragliche Vereinbarung bestimmt.
Hinweis: Der Arbeitgeber zahlt vereinbarte VL-Zuschüsse auch für Beschäftigte, die keinen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage haben (z.B. weil sie die Einkommensgrenzen überschreiten).
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt
- 9 Prozent der jährlichen VL (höchstens 43,00 Euro) für Bausparbeiträge, Beiträge zum Erwerb von Bau- und Wohnungsgenossenschaftsanteilen, Beiträge zu Wohnbau-Sparverträgen und Baufinanzierungsverträgen im Sinne des Wohnungsbauprämiengesetzes, sowie für Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, zum Ausbau, zur Erweiterung oder Entschuldung eines Wohngebäudes
- 20 Prozent der jährlichen VL (höchstens 80,00 Euro) für Beiträge zu bestimmten Sparverträgen über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, zu Wertpapier-Kaufverträgen und Beteiligungs-Kaufverträgen und Beteiligungs-Verträgen
Sie können auch 2 unterschiedliche Verträge (z.B. einen Bausparvertrag und einen Wertpapier-Kaufvertrag) abschließen. Die Zulagen können Sie dann nebeneinander erhalten.
Tipp: Auch wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber keinen Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen erhalten, können Sie die Arbeitnehmer-Sparzulage beanspruchen. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber, Ihre Beiträge von Ihrem jährlichen Gehalt einzubehalten und auf das von Ihnen eingerichtete Anlagekonto zu überweisen.