Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder des EWR benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung.
Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen. Angehörige der folgenden Staaten können ohne Visum einreisen. Sie müssen die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 3 Monaten nach der Einreise beantragen:
- Australien
- Israel
- Japan
- Kanada
- Neuseeland
- Republik Korea
- Vereinigte Staaten von Amerika
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.
Achtung: Sie dürfen erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Die Bestimmungen für ausländische Erwerbstätige sind sehr streng. Verstoßen Sie dagegen, kann dies aufenthaltsrechtliche Folgen haben .