Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ( EU-Mitgliedstaaten ) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit .
Nur Au-pair-Beschäftigte aus den EU-Mitgliedstaaten, die am 01.05.2004 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) bzw. am 01.01.2007 (Rumänien, Bulgarien) der Europäischen Union beigetreten sind, benötigen für die Aufnahme dieser Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU , die bei der am Beschäftigungsort zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen ist. Soll die Au-pair-Beschäftigung in Deutschland länger als 3 Monate dauern, können Au-pair-Beschäftigte, die einem EU-Mitgliedstaat angehören, nach der Anmeldung bei der Meldebehörde ebenfalls eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde erhalten.
Auch Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen ( EWR-Staaten ) sind, erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht .
Au-pair-Beschäftigte aus der Schweiz erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine Aufenthalts erlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz .
Zum Nachweis ihres Rechts auf Freizügigkeit erhalten Staatsangehörige aus allen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus den EWR-Staaten eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht , die gebührenfrei und zeitlich unbeschränkt ausgestellt wird.
Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz wird ebenfalls gebührenfrei und mindestens für die Dauer der Beschäftigung ausgestellt; sie dient dem Nachweis des Freizügigkeitsrechts.
Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt . Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.