Bestattung

Allgemeine Informationen

Für die Abwicklung der Bestattung wird normalerweise ein Bestattungsunternehmen beauftragt, das sämtliche Formalitäten für die Hinterbliebenen erledigen kann. Nach Wahl der Grabart und des Friedhofes kann der Termin für die Trauerfeier mit der/dem Pfarrer/in oder einer/einem Redner/in festgelegt werden.

Unsere Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

Hilfreich ist es, wenn Sie bereits zu Lebzeiten eine Entscheidung über eine Sarg- oder Urnenbeisetzung treffen und diese mit Ihren Angehörigen besprechen. Empfehlenswert ist es Ihre Entscheidung Ihren persönlichen Unterlagen (Familienstammbuch) beizufügen.

Auf den städtischen Friedhöfen der Stadt Karben werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  • Reihengrabstätten,
  • Wahlgrabstätten,
  • Urnenreihengrabstätten,
  • Urnenwahlgrabstätten,
  • Urnenrasengrabstellen (1- und 2-stellig)
  • Urnenbaumgräber (1- und 2 stellig)
  • auf dem Waldfriedhof ist ein eigenes Grabfeld für sarglose Bestattungen eingerichtet,
  • zusätzlich werden auf dem "Waldfriedhof" Klein-Karben anonyme Reihengrabstätten für Sargerdbestattungen und auf dem Friedhof "Urnenfriedhof" in Klein-Karben, Rendeler Straße, anonyme Urnenreihengrabstätten bereitgestellt,
  • auf dem Friedhof Okarben wird ein Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten bereitgestellt.

Grabmale

Grabmale sind Ausdruck des besonderen Gedenkens an die/den Verstorbene/n. Das Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.

Bitte beachten Sie auch unsere Informationen zum Thema Sterbefall.

Verfahrensablauf

Bei einem Todesfall haben Sie als Angehöriger die Pflicht, umgehend eine Ärztin/einen Arzt zu verständigen, der die Leichenschau durchführt und den Leichenschauschein ausstellt. Der Ärztin oder dem Arzt müssen Sie das Betreten von Grundstücken und Räumen zur Durchführung der Leichenschau gestatten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.



Der Todesfall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist, anzuzeigen. Dabei ist der nichtvertrauliche Teil des Leichenschauscheines abzugeben (siehe auch Sterbeurkunde). Als Angehöriger haben Sie die Bestattung zu veranlassen, die frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach Eintritt des Todes stattfinden soll. Es gibt die Möglichkeit der Erd-, Feuer- oder Seebestattung. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen Sie als Angehöriger die Bestattungsart.



Sorgepflichtige Angehörige

Sorgepflichtige Angehörige sind der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Kinder, Eltern, Großeltern, Enkel und Geschwister, Adoptiveltern und -kinder.

An wen muss ich mich wenden?
  • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
  • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
  • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Wichtiger Hinweis

Im Allgemeinen beauftragen die Angehörigen ein Bestattungsunternehmen mit der Durchführung der Bestattung. Dieses kann auch die Sterbeanzeige beim Standesamt sowie die weiteren Behördengänge für Sie erledigen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Bestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.

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