Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf zeitlich befristet kürzer zu treten und stärkt den familiären Zusammenhalt.
Bei dem Anspruch auf Elternzeit handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.
Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden.
Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf und der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, gemäß den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen, wieder zu beschäftigen.