Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Beisetzung der Urne erfolgt dementsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.
Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie eine Feuerbestattung ab, so ist die Einäscherung unzulässig.
Hinweis:
Eine entsprechende handschriftliche Verfügung kann ganz einfach etwa wie folgt lauten:
"Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden.
Ort, Datum, Unterschrift."
Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die verantwortlichen Angehörigen diese zu bestimmen. Auch hinsichtlich des Ortes, der Art und der Durchführung der Bestattung sollte, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, dem Willen der verstorbenen Person entsprechend gehandelt werden. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheiden auch darüber die für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen.
Für Verstorbene ohne Hinterbliebene veranlasst die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung.
Tipp: Die Erledigung des überwiegenden Teils der Formalitäten, inkl. einer pietätvollen Beratung, übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.