Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für schwerbehinderte Personen beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn für Sie als Privatperson ein Kraftfahrzeug (Kfz) zugelassen wurde, müssen Sie in der Regel ab dem Tag der Zulassung für dieses Fahrzeug Steuern zahlen. Wenn Sie schwerbehindert und Halterin oder Halter eines auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung in Form einer vollständigen Steuerbefreiung oder einer Steuerermäßigung erhalten.

Die Art der Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welche Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis enthalten sind.

Bei einer Steuerbefreiung müssen Sie keine Kraftfahrzeugsteuer zahlen.

Vollständige Steuerbefreiung erhalten Sie, wenn in Ihrem Schwerbehindertenausweis mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:

  • H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
  • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
  • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung

Wenn Ihnen als Mensch mit Schwerbehinderung die Kraftfahrzeugsteuer bereits am 31.05.1979 erlassen war, können Sie ebenfalls eine Steuerbefreiung erhalten, wenn Ihr Schwerbehindertenausweis folgende Merkzeichen enthält:

  • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
  • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
  • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung).

Bei einer Steuerermäßigung müssen Sie die Hälfte der üblichen Kraftfahrzeugsteuer zahlen.

Eine Steuerermäßigung um 50 Prozent erhalten Sie, wenn

  • Ihr Schwerbehindertenausweis mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck versehen ist und mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten ist:
    • G = Gehbehinderung
    • Gl = Gehörlosigkeit
  • Sie auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr verzichtet haben. Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis darf also keine entsprechende Wertmarke enthalten.

Sind Sie noch minderjährig und haben eine Schwerbehinderung, muss das Kraftfahrzeug für Sie zugelassen sein.

Führen Sie als Mensch mit Schwerbehinderung Ihr Kraftfahrzeug nicht selbst, müssen die Fahrten Ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung dienen.

Wenn Sie Ihr Kraftfahrzeug vorübergehend oder dauerhaft für andere Zwecke nutzen, müssen Sie dem zuständigen Hauptzollamt diese sogenannte zweckfremde Benutzung sofort mitteilen.

Die Steuervergünstigung entfällt für die Dauer der zweckfremden Benutzung, mindestens jedoch für 1 Monat.

Eine zweckfremde Benutzung liegt zum Beispiel vor, wenn ein steuervergünstigtes Kraftfahrzeug

  • zur Beförderung von Gütern, ausgenommen Handgepäck,
  • zur entgeltlichen Beförderung von Personen, ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung oder
  • von anderen Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung der schwerbehinderten Person oder Ihrer Haushaltsführung stehen.
Verfahrensablauf

Sie können eine Steuerermäßigung oder eine Steuerbefreiung online über das Zoll-Portal oder schriftlich in Papierform beantragen.

Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung online stellen:

  • Öffnen Sie die Internetseite www.zoll-portal.de und registrieren Sie sich mit Ihrem ELSTER-Konto, über die Online-Funktion Ihres Personalausweises oder über die BundID.
  • Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung mit dem Personalausweis beziehungsweise der BundID nur Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung steht.
  • Melden Sie sich an und wählen Sie die Dienstleistung ″Kraftfahrzeugsteuer″ aus.
  • Gehen Sie auf ″Steuervergünstigung verwalten″.
  • Wählen Sie "Steuervergünstigung beantragen" aus.
  • Füllen Sie die notwendigen Felder aus.
  • Laden Sie die Nachweisunterlagen hoch.
  • Sie können zustimmen, dass Sie die Antwort auf Ihren Antrag digital über das Zoll-Portal erhalten.
  • Die Entscheidung über Ihren Antrag können Sie nach der Bearbeitung dort elektronisch abrufen.

Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung schriftlich stellen:

  • Sie können den Antrag auf Kraftfahrzeugsteuervergünstigung für Menschen mit Schwerbehinderung direkt bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs oder zu einem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Hauptzollamt oder bei der nächstgelegenen Kontaktstelle (Kfz-Steuer) stellen.

Schriftlicher Antrag bei der Zulassungsbehörde:

  • Sie können das Antragsformular 3809 "Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)" auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de online ausfüllen und bereits ausgedruckt und unterschrieben der Zulassungsstelle vorlegen.
  • Alternativ lassen Sie sich das Formular bei Anmeldung Ihres Fahrzeugs von der Zulassungsstelle geben, füllen es vor Ort aus und unterschreiben es.
  • Werden Sie durch eine dritte Person vertreten, benötigt diese grundsätzlich eine wirksame Vollmacht.
  • Sie können das Formular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen direkt bei der Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das zuständige Hauptzollamt abgeben.
  • Das Hauptzollamt prüft anschließend Ihren Antrag und Sie erhalten eine Rückmeldung.

Schriftlicher Antrag beim Hauptzollamt:

  • Sie können das Antragsformular 3809 "Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)" auf der Internetseite des Zolls unter www.zoll.de online ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben.
  • Werden Sie durch eine dritte Person vertreten, muss grundsätzlich eine wirksame Vollmacht vorgelegt werden.
  • Schicken Sie Ihren Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (als Kopie) per Post, per Fax oder per De-Mail an Ihr zuständiges Hauptzollamt oder geben Sie die Unterlagen bei einer der Kontaktstellen (Kfz-Steuer) in Ihrer Nähe ab.
  • Sie können den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auch einscannen und mit den nötigen Nachweisen per De-Mail an Ihr zuständiges Hauptzollamt senden.
  • Das Hauptzollamt prüft Ihren Antrag und Sie erhalten eine Rückmeldung.
Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung:

  • In Ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten:
    • H = Hilflosigkeit bei der Verrichtung des täglichen Lebens
    • Bl = Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
    • aG = außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Ihnen wurde bereits am oder vor dem 31.05.1971 die Kfz-Steuer erlassen und eines der folgenden Merkzeichen steht in Ihrem Schwerbehindertenausweis:
    • Kriegsbeschädigt (Schwerkriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz)
    • VB = Versorgungsberechtigung (schwerbeschädigte ehemalige Soldaten der Bundeswehr, Zivildienstleistende oder politische Häftlinge der ehemaligen DDR)
    • EB = Entschädigungsberechtigung (Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung)

Voraussetzung für eine Steuerermäßigung um 50 Prozent:

  • In Ihrem Schwerbehindertenausweis ist mindestens eines der nachfolgenden Merkzeichen enthalten:
    • G = Gehbehinderung
    • Gl = Gehörlosigkeit
  • Sie verzichten auf Ihr Recht zur kostenlosen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr und
  • Ihr Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis enthält keine entsprechende Wertmarke
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Kopie der Vorder und Rückseite Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises,
  • bei der schriftlichen Antragstellung das Antragsformular 3809 "Antrag auf Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz" verwenden

Bei einer Steuerermäßigung um 50 Prozent zusätzlich:

  • Kopie vom Beiblatt zu Ihrem Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke

Wenn eine andere Person Sie vertritt, benötigt diese Person eine gültige Vollmacht von Ihnen.

Welche Gebühren fallen an?
  • :
    Es fallen keine Kosten an.
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Steuervergünstigung gilt, bis die Voraussetzungen dafür wegfallen oder Sie Ihr Kraftfahrzeug abmelden.

Sie müssen Ihrem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich online im Zoll-Portal oder formlos schriftlich mitteilen, wenn:

  • die Voraussetzungen für Ihre Steuervergünstigung wegfallen,
  • Ihr steuerbegünstigtes Kraftfahrzeug vorübergehend zu Zwecken benutzt wird, die nicht begünstigt sind.
Rechtsbehelf
  • Einspruch: Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, finden Sie in Ihrem Steuerbescheid.
  • Die Einlegung eines Einspruchs ist auch online im Zoll-Portal möglich.
  • Klage vor dem Finanzgericht, in der Regel nach dem Einspruchsverfahren.
Was sollte ich sonst noch wissen?

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

zurück