Trinkwasserversorgung
Informationen zur neuen Trinkwasserverordnung, gültig ab 01.11.2011
Mit Inkrafttreten der Trinkwasserverordnung bestehen für Unternehmer bzw. Betreiber/ Inhaber von zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit bestimmte Anzeige-, Untersuchungs- und Handlungspflichten!
Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation hat nach §14 Abs. 3 TrinkwV jährlich eine orientierende Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen durchführen zu lassen. Hierzu beauftragt er ein für Trinkwasseruntersuchungen akkrediertes Labor mit der Entnahme und Untersuchung von Proben und hat die Kosten hierfür zu tragen.
Das betrifft alle Eigentümer einer gewerblichen (Vermietung von Wohnraum, Hotels, Gaststätten, Sportanlagen etc.) oder öffentlich genutzten Wasserversorgungsanlage ( z.B. Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser etc.) mit Speichervolumen größer 400 Liter oder einem Rohrleitungsvolumen größer 3 Liter zwischen Wasserspeicher und Entnahmestelle.
Zu untersuchen sind der Warmwasservorlauf, der Zirkulationsrücklauf und jede Steigleitung.
Am Ende einer solchen Leitung befinden sich Duschen oder Wasserhähne, an denen es zur Verneblung des Trinkwassers kommt und dadurch eine Legionelleninfektion hervorgerufen werden kann.
Legionellen sind aerobe Stäbchenbakterien, die sich bei Temperaturen zwischen 25°C und 50°C sehr schnell vermehren. B
Bei Temperaturen über 60°C sterben Legionellen ab.
Durch Stagnation von warmen Wasser oder ungünstige Beschaffenheit der Hausinstallation wird das Problem des Legionellenbefalls verstärkt und kann die Legionellenkrankheit hervorrufen.
Diese Erkrankung ist gefährlich und kann zum Tod führen. Die Krankheit erfolgt durch das Einatmen des Erregers, jedoch nicht durch das Trinken von durch Legionellen belastetem Trinkwasser oder Ansteckung durch andere Personen.
Für die genannten untersuchungspflichtigen Großanlagen besteht ab dem 1.11.11 eine Anzeigepflicht beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt, für Karben: Wetteraukreis Gesundheitsamt, Europaplatz 1, Friedberg.
Die Anzeigepflicht gilt für den Bestand, die Stilllegung, die Inbetriebnahme sowie wesentliche Änderungen dieser Anlage. Der Bestand ist dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.
Das jährliche Untersuchungsintervall kann verlängert werden, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen aufgetreten sind, die Anlage nicht wesentlich verändert wurde und ein Nachweis über die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Die Verlängerung des Intervalls kann beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.