Ortsgericht
Ortsgerichte sind, seit mehr als einem Jahrhundert, nur in Hessen vorkommende Hilfsbehörden der Justiz. Diensaufsichtsbehörde ist das jeweilige Amtsgericht.
Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und mindestens vier Ortsgerichtsschöffen bestellt. Rechtsgrundlage ist das seit 1953 geltende hessische Ortsgerichtsgesetz, mehrmals geändert, letztmalig am 17.12.1998.
Ortsgerichte führen das Landessiegel. Sie setzen sich zusammen aus unbescholtenen, orts- und gemarkungskundigen Bürgern. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Gemeinde durch den Präsidenten bzw. Direktor des zuständigen Amtsgerichts.
Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte ehrenamtliche Beamte des Landes. Ihnen obliegen die durch das Gesetz nachstehend näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens:
- Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften für
- Vollmachten (General-, Vorsorge-, Betreuungs-, Patientenvollmacht etc.)
- Eintragung von Grunddienstbarkeiten
- Löschung von Belastungen
- Erbschaftsausschlagungen
- Mitteilungen an das Vereinsregister
- sonstige Grundbuchangelegenheiten
- Erstellung von Sterbefallanzeigen an das Amtsgericht
- Schätzungen von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungseigentum und Inventar
- Sicherung des Nachlasses ( von Amts wegen, z.B. wenn keine Erben vorhanden sind)
- Erhaltung von Grundstücksgrenzen